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1.     Der Streik ist ein Grundrecht (Art. 9 Abs. 3 GG) und das rechtmäßige Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderung (BAG vom 12.09.1984 - 1 AZR 342/83).

2.     Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme am Streik sind verboten. Lassen Sie sich durch gegenteilige Behauptungen der Arbeitgeber und ihrer Vertreter nicht verunsichern. Sie wollen nur davon abhalten, das Recht in Anspruch zu nehmen.

3.     In Arbeitskämpfen darf die Geschäftsleitung nicht sog. „Notdienstarbeiten" einseitig organisieren und einzelne Arbeitnehmer hierauf verpflichten (BAG vom 30.03.1982 - 1 AZR 265/80 und LAG Hannover vom 01.02.1980 - 2 Sa 110/79 sowie vom 22.10.1985 - 8 Sa 32/85). Die Regelung der Modalitäten eines arbeitskampfbedingten Notdienstes ist zumindest zunächst gemeinsame Aufgabe des Arbeitgebers und der streikführenden Gewerkschaft (BAG vom 31.01.1995 - 1 AZR 142/94). Einseitig vorformulierte Unterwerfungserklärungen des Arbeitgebers sind nichtig. Notdienstarbeiten dürfen im übrigen nur zur Erhaltung der Substanz des Eigentums, nicht jedoch zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verlangt werden (BAG vom 30.03.1982 - 1 AZR 265/80). Notdienstvereinbarungen sind nur mit der ver.di-Streikleitung zulässig.

4.     Kein Mensch ist zum Streikbruch bzw. direkter Streikarbeit verpflichtet. Diese Arbeit kann nach ständiger Rechtsprechung des BAG verweigert werden (Urteil vom 10.09.1985 - 1 AZR 262/84). Die Ablehnung direkter Streikarbeit ist keine unberechtigte Arbeitsverweigerung. Eine berechtigte Verweigerung von Streikarbeit führt nicht zum Verlust des Arbeitsentgeltanspruchs, zumindest nicht, wenn die eigentlich geschuldete Arbeitsleistung trotz des Streiks erbracht werden kann.

5.     Überstundenanordnungen aus Anlass der Teilnahme am Streik sind rechtswidrig und unwirksam. Eine Verpflichtung zur Nacharbeit der durch den Streik ausgefallenen Arbeitsstunden besteht nicht. Insoweit erforderliche Überstunden bedürfen im übrigen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates gem. § 87 BetrVG.

Wirksamkeit und Erfolg des Streiks hängen vom persönlichen Einsatz jedes Arbeitnehmers ab. Über Ende bzw. Unterbrechung des Streiks entscheidet die Streikleitung.

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