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Speziell im Arbeitskampf kommt es auf jede und jeden an ! Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht zu streiken. Dies ist in Artikel 9 III des Grundgesetzes garantiert.

Da die Telekom in letzter Zeit dazu neigt, die Beschäftigten bewusst mit der Verbreitung falscher Rechtsauffassungen zu verunsichern und erfahrungsgemäß gerade zu Streikzeiten Hektik aufkommt, wollen wir nachstehend einige rechtlich verbindliche Hinweise für den Fall der Fälle geben, damit sich die streikenden KollegInnenkeine unnötigen Sorgen machen müssen.

• Der Streik ist ein Grundrecht (Art. 9 Abs.3 GG) und das rechtmäßige Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderung.
• Jede Kollegin, jeder Kollege – egal, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht – darf an einem (Warn)streik teilnehmen zu dem ver.di sie / ihn aufruft. Der Arbeitgeber darf das nicht verhindern.
• Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme am Streik sind verboten. Lass’ dich durch gegenteilige Behauptungen der Arbeitgeber und ihrer Vertreter nicht verunsichern. Sie wollen nur davon abhalten, das Recht in Anspruch zu nehmen.
• StreikbrecherInnen dürfen nicht bevorzugt werden. Jede auf dem Streikbruch beruhende Vergünstigung für Streikbrecher durch den Arbeitgeber steht auch den streikenden KollegInnen zu.
• Kein Mensch ist zum Streikbruch verpflichtet. Die Ablehnung direkter Streikarbeit ist keine unberechtigte Arbeitsverweigerung.
• In Arbeitskämpfen darf die Geschäftsleitung nicht sog. Notdienstarbeiten anordnen und einzelne Beschäftigte dazu verpflichten. Notdienstvereinbarungen sind nur in Absprache mit der ver.di - Streikleitung zulässig.
• Überstundenanordnungen aus Anlass der Teilnahme am Streik sind rechtswidrig und unwirksam. Eine Verpflichtung zur Nacharbeit besteht nicht.
• Während des Streiks stehen dem Betriebsrat unverändert betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte zu.
Der Betriebsrat als Organ muss zwar im Arbeitskampf neutral bleiben, aber die BRMitglieder dürfen wie jede/r ArbeitnehmerIn aktiv am Arbeitskampf teilnehmen.

Die ausgefallenen Arbeitsstunden während des Streiks werden in der Regel vom Arbeitgeber nicht bezahlt. ver.di zahlt ihren Mitgliedern während der Streikteilnahme Streikunterstützung. Dies gilt allerdings nicht bei kurzen Warnstreiks!

“Ausstempeln” und Abmelden
Oft behaupten Arbeitgeber, Arbeitnehmer seien vor Beteiligung an einem gewerkschaftlichen (Warn)Streik verpflichtet, sich beim Vorgesetzten abzumelden, durch Eintragung in eine Liste ihre Streikbeteiligung zu dokumentieren oder elektronische Zeiterfassungsgeräte zu bedienen.
Derartige Pflichten bestehen nicht!
Die Verpflichtung zur schriftlichen oder ausdrücklichen mündlichen Abmeldung beim Vorgesetzten ist mit der Ausübung des Streikrechts aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz nicht vereinbar.
Auch die Eintragung in Listen stellt eine Behinderung des Streikrechts dar. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber gegenüber ihre Streikbeteiligung von Streikbeginn anzukündigen, sie können ihre Absicht zu streiken auch verschweigen. Die Arbeitnehmer Innen sind auch nicht verpflichtet, sich bei elektronischen Zeiterfassungsgeräten “auszustempeln”.
Während und nach dem Streik bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, die Abwesenheitszeiten streikender Arbeitnehmer zu Abrechungszwecken zu kontrollieren und zu erfassen. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung streikender ArbeitnehmerInnen besteht in diesem Zusammenhang nicht.
Wer sich am Streik beteiligt hat für diese Zeit gegen den Arbeitgeber keinen Entgeltanspruch. Es darf nicht “zusätzlich” auch noch ein Arbeitszeitkonto negativ belastet werden. Dies wäre ein doppelter Abzug. Nötigenfalls muss eine solche Belastung eines Arbeitszeitkontos durch eine manuelle Korrekturbuchung berichtigt werden.

Rechte und Pflichten von Beamtinnen und Beamten beim Streik
• Übernahme von Aufgaben bei Arbeitskämpfen Auch Beamtinnen und Beamte können bei Arbeitskämpfen außerhalb der Dienstzeit gewerkschaftliche Funktionen (z.B. Mitglieder und Helfer der Arbeitskampfleitung oder Streikposten) übernehmen. Dies ergibt sich aus dem Grundgesetz Art. 9 Abs. 3 “Koalitionsfreiheit”. Wird diese Grenze überschritten – z. B. durch Aktivitäten während der Arbeitszeit ohne Freistellung – muss mit Disziplinarmaßnahmen gerechnet werden.
• Teilnahme an Kundgebungen und Demonstrationen Bei Kundgebungen oder Demonstrationen außerhalb der Arbeitszeit bestehen für die Teilnahme (auch durch Inanspruchnahme von Gleitzeit) keine rechtlichen Bedenken. Gegebenenfalls kann durch Verhandlungen mit dem Dienstvorgesetzten seine Zustimmung für eine Teilnahme innerhalb der Arbeitszeit erreicht werden. Die örtliche bzw. zentrale Streikleitung ist davon zu unterrichten.
• Streikbrecherarbeit von Beamtinnen und Beamten Es gilt: Der Streikbrechereinsatz von Beamtinnen und Beamten ist verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 2. März 1993 AZ: 1 BvR 1213/85 entschieden. Die Weigerung, Streikbrecherarbeit zu leisten, darf deshalb disziplinarisch nicht belangt werden. Auch die Anordnung von Mehrarbeit oder Notdiensten durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Sollte es hier zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Dienstherrn kommen, so stehen ver.di-Mitglieder unter gewerkschaftlichem Schutz.

Auch Auszubildende dürfen streiken!
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfen auch Auszubildende streiken (BAG vom 12.09.1984 – 1 AZR 342/83). Sie können daher auch an einer Urabstimmung teilnehmen. Auch wenn Arbeitgeber immer wieder das Gegenteil behaupten, gilt nach BAG
• auch für Auszubildende gilt das Grundrecht aus Artikel 9 Abs. 3 GG,
• der Arbeitgeber kann nicht erwarten, dass sich die Auszubildenden bei Streiks unsolidarisch verhalten,
• Ausbildungsbedingungen werden in Tarifverträgen geregelt, diese müssen notfalls erstreikt werden,
• Streikbeteiligung gefährdet grundsätzlich nicht den Ausbildungszweck.

Wer hilft, wenn dennoch Probleme auftreten?
Viele Führungskräfte in den Telekom Betrieben verfügen über soziale Kompetenz und können intelligent und souverän auch mit Konflikten umgehen. Dennoch gibt es leider auch immer wieder Führungskräfte, die damit überfordert sind. In diesem Falle einfach Ruhe bewahren, also nicht erschrecken oder auf unnötige Diskussionen einlassen.
Im Konfliktfall einfach die Streikleitung von ver.di einschalten bzw. fragen. Die Kolleginnen und Kollegen von ver.di wissen, was zu tun ist.
Darüber hinaus hilft auch der Betriebsrat. Nach Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat die Aufgabe zu überwachen, dass geltende Gesetze eingehalten werden. Und das gilt natürlich auch im Streik.

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